PRÄAMBEL
Die aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung
bezüglich Covid-19 sind einzuhalten. Die
nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen
beinhalten die Vorgaben des Bundesministeriums
für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
sowie des Gesundheitsministeriums. Jegliche Haftung
des ÖTV und seiner Landesverbände im Zusammenhang
mit den nachfolgenden Verhaltensregeln und
Sicherheitsmaßnahmen ist ausgeschlossen.
Die Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen
können jederzeit aktualisiert werden. Alle Bezeichnungen
in männlicher Form gelten geschlechtsneutral.
Es wurden vier Bereiche für den Tennissport (Vereinsbetrieb/
Spielbetrieb, Meisterschaftsbetrieb,
Turnierbetrieb und Trainingsbetrieb) definiert, für die
die nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen
maßgeblich sind. Für die Einhaltung der
nachfolgend angeführten Regeln sind der Vereinsvorstand,
die Anlagenleitung oder Trainer – vorzugsweise
ÖTV-Lizenzcoaches – zuständig.
Trotz der Größe eines einzelnen Tennisplatzes (meist
ca. 700 m2) ist es wichtig, dass auch alle Abstandsregeln
eingehalten werden.
Das Betreten einer Anlage ist nur jenen Personen (getestet,
geimpft oder genesen, in Folge kurz GGG) gestattet,
die zumindest einen der folgenden Nachweise
erbringen können:
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARSCoV-
2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in
einem behördlichen Datenverarbeitungssystem
erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als
24 Stunden zurückliegen darf - Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives
Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen
Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen
darf - Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives
Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf
SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72
Stunden zurückliegen darf - ärztliche Bestätigung über eine in den letzten
sechs Monaten überstandene Infektion mit SARSCoV-
2, die molekularbiologisch bestätigt wurde - Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen
Impfstoff gegen COVID-19
a. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei
diese nicht länger als drei Monate zurückliegen
darf
b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht
länger als neun Monate zurückliegen darf
c. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen,
bei denen nur eine Impfung vorgesehen
ist, wobei diese nicht länger als neun Monate
zurückliegen darf
d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der
Impfung ein positiver molekularbiologischer
Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein
Nachweis über neutralisierende Antikörper
vorlag, wobei die Impfung nicht länger als
neun Monate zurückliegen darf - Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid,
wenn dieser für eine in den letzten
sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung
nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person
ausgestellt wurde, - Nachweis über neutralisierende Antikörper, der
nicht älter als drei Monate sein darf - Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder und
Jugendliche (Test-Pickerl) - Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen
epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden,
kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest
zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers
einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt
werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer
des Aufenthalts bereitzuhalten.
Bei Vereinstennisanlagen ohne Personal vor Ort reicht
ein gut sichtbarer Aushang oder Anschlag bzw. eine
Vorab-Information per Mail an die Mitglieder mit Hinweis
auf diese Regel.
Wir zählen auf die Eigenverantwortung der Mitglieder.
Im Fall einer behördlichen Kontrolle ist immer ein entsprechender
Nachweis bereitzuhalten.
Personen, die die Sportstätte betreten, müssen sich
selbstständig in einer Kontaktliste erfassen. Das kann
beispielsweise durch Eintragung in eine aufliegende
Besucherliste mit Kontaktdaten und Unterschrift
erfolgen.
Das Betreten einer Anlage ist selbstverständlich ausnahmslos
dann nicht gestattet, wenn eine Person
Symptome einer Covid-19-Infektion aufweist oder die
entsprechenden Krankheiten/Symptome im Haushalt
oder im nahen persönlichen Umfeld der Person aufgetreten
sind!
Personen, die die folgenden Regeln missachten, sind
von der Anlage zu verweisen. Jeder Spieler nimmt auf
eigene Gefahr am Spielbetrieb teil.
Bei Fragen oder Unsicherheiten ist der Krisenstab der
jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu kontaktieren.
VEREINSBETRIEB & SPIELBETRIEB
A. Jede Anlage hat eine Hausordnung mit den Covid-19 Verhaltensregeln
und Sicherheitsmaßnahmen auszuhängen. Personen, die dagegen
verstoßen, sind von der Anlage zu verweisen. Die folgenden
Punkte sind jedenfalls zu beachten und umzusetzen:
- Die Vorgaben der Bundesregierung sind jederzeit einzuhalten
(Mindestabstandsregel, Beschränkung von Personenansammlungen). - Jeder Spieler nimmt auf eigene Gefahr am Spielbetrieb teil.
- Ein Mindestabstand von 1 m außerhalb des Tennisplatzes
ist einzuhalten. - Nach erfolgtem GGG-Nachweis und Contact-Tracing beim Betreten
der Anlage sind folgende Punkte gestattet:
a. Das Spielen im Freien (Einzel und Doppel)
b. Das Spielen in der Halle (Einzel und Doppel)
c. Training und Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße,
maximal aber 16 Personen
d. Benützung der Gastronomie im Rahmen der aktuellen Verordnung
der Bundesregierung
e. Benützung aller sanitären Anlagen und Garderoben im Rahmen
der aktuellen Verordnung der Bundesregierung - Die Sportanlage sowie alle dazugehörigen Einrichtungen
müssen um spätestens 24:00 Uhr schließen. - Bei einem Verdachts- oder Anlassfall während eines Turniers
muss die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (als zuständige
Gesundheitsbehörde) kontaktiert oder die Gesundheitsnummer
1450 angerufen werden.
B. Die Verantwortung zur Erstellung und zur Umsetzung eines Präventionskonzeptes
liegt beim jeweiligen Verein. Zur Umsetzung des
Vereins-, Spiel- und Trainingsbetriebes sind zumindest nachstehende
Präventionsmaßnahmen zu treffen: - Ein COVID-19-Präventionskonzept (Hygieneregeln für Sportler,
Gesundheits-Check, Hygienemaßnahmen, Infrastruktur und Material)
ist ebenso notwendig wie Contact-Tracing und Registrierungspflicht.
Als Grundlage für das Präventionskonzept können
diese Verhaltensregeln dienen. - Jede Sportstätte ernennt einen COVID-19-Beauftragten.
- Sämtliche Spieler (oder deren gesetzliche Vertreter), Betreuer
und Trainer müssen vom Verein über die Inhalte dieses Präventionskonzeptes
aufgeklärt werden.
MEISTERSCHAFT UND TURNIERE
- Der Meisterschaftsbetrieb ist möglich.
Die Mannschaft sollte nur aus den Spielern (Anzahl der Einzel) und
einer zusätzlichen Betreuerperson bestehen.
Der Turnierbetrieb ist möglich.
Der Turnierleiter muss in einem eigenen Bereich mit genügend
Sicherheitsabstand zu den Spielern in Kontakt treten können.
Fotos dürfen nur unter Einhaltung der vorgegebenen Mindestabstände
gemacht werden. Der Meisterschaftsbetrieb ist möglich. - Die Mannschaft sollte nur aus den Spielern (Anzahl der Einzel) und
einer zusätzlichen Betreuerperson bestehen. - Der Turnierbetrieb ist möglich.
- Der Turnierleiter muss in einem eigenen Bereich mit genügend
Sicherheitsabstand zu den Spielern in Kontakt treten können. - Fotos dürfen nur unter Einhaltung der vorgegebenen Mindestabstände
gemacht werden.
GELTUNGSDAUER UND INFOS:
Diese Regelungen gelten für den gesamten Spielbetrieb und haben solange Gültigkeit, bis aufgrund einer geänderten Maßnahmenlage
durch die Regierung Ergänzungen oder Abänderungen durch den ÖTV vorgenommen werden.
Die Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen werden auf der ÖTV-Website (Corona-Kasten) laufend aktualisiert.
https://www.oetv.at/oetv/corona-infos.html
Jeder Spieler ist dafür selbst verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln
bei Betreten der Anlage ausreichend zu informieren.
Gestrichene Punkte verlieren ihre Wirksamkeit, fett gedruckte Punkte wurden ergänzt oder angepasst.
www.oetv.at | Stand 10.06.2021